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Ist eine Klimaanlage genehmigungspflichtig?

19 Apr, 2023

Wenn Sie in Ihrer Eigentumswohnung eine feste Klimaanlage installieren möchten, können Sie dies nicht ohne Weiteres tun. Bei jeder baulichen Änderung am Gemeinschaftseigentum bedarf es einer Erlaubnis der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Hier erfahren Sie, wie Sie am besten für den Einbau der Klimaanlage vorgehen und was Sie dabei beachten müssen. 
 

Die wichtigsten Punkte in der Übersicht

  • Sie können einen Antrag auf bauliche Veränderungen, wie zum Beispiel die Installation einer Klimaanlage, in der Eigentümerversammlung einreichen. Es genügt hierfür die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümergemeinschaft.
  • Wenn der Antrag einstimmig (mit einfacher Mehrheit) angenommen wurde, sollten die Arbeiten nicht sofort begonnen werden. Es besteht eine einmonatige Anfechtungsfrist für Eigentümer, die mit dem Einbau einer solchen Klimaanlage unzufrieden sind und dagegen vorgehen möchten.
  • Wenn Sie bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen haben, ohne die Erlaubnis dazu zu haben, kann Ihnen innerhalb der nächsten drei Jahre der Rückbau dieser Veränderungen sowie die Übernahme aller damit verbundener Kosten auferlegt werden.
  • Die Verjährungsfrist für die unerlaubte Durchführung von Änderungen am Gemeinschaftseigentum beträgt drei Jahre, weshalb es sich lohnt die Maßnahmen der baulichen Veränderung nicht zu übereilen.
     

Einbau von Klimaanlagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine expliziten Regelungen zum Einbau von Klimaanlagen. Allerdings kann die Installation eines Split-Klimageräts außerhalb der Sondereigentumsanlage auch an der Fassade des Gemeinschaftseigentums erfolgen. In diesem Fall ist die Zustimmung der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer erforderlich. Dies geht aus dem WEG hervor:

§ 5 Absatz 1 WEG:

„Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. […]“ 
 

Bauliche Veränderung bei der Eigentümerversammlung beantragen

Eine Eigentümerversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Hier haben Eigentümerinnen und Eigentümer unter anderem die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Wenn Sie beispielsweise eine Split-Klimaanlage in Ihrer Eigentumswohnung installieren möchten, können Sie hierzu einen Beschlussantrag beim Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft einreichen.

Der Antrag auf Genehmigung eines baulichen Vorhabens muss von der Eigentümerversammlung mit einer einfachen Mehrheit angenommen werden. Es ist grundsätzlich sinnvoll, dass der Antragsteller sein bauliches Vorhaben möglichst detailliert beschreibt. Hier sollten präzise Angaben zum zeitlichen Ablauf der geplanten Arbeiten enthalten sein, damit andere Eigentümer sich vorab auf den Baulärm einstellen können.

Ein weiterer Grund dafür, dass eine möglichst genaue Beschreibung der Maßnahmen sinnvoll ist, liegt im Mitspracherecht der restlichen Eigentümer. Sie können bestimmte Vorgaben und Auflagen zu Ihrem Bauvorhaben machen, die die Aus- und Durchführung betreffen. Je detailliertere der Beschlussantrag ist, desto geringer ist das Risiko für Missverständnisse und Konflikte mit anderen Eigentümern.

Wichtige Info:

Wenn der Antrag auf bauliche Veränderungen bei der Eigentümerversammlung angenommen wird, können trotzdem Eigentümer, die dem nicht zustimmen, den Beschluss anfechten! 
 

Anfechtungsfrist abwarten nach Antragstellung

Selbst wenn der Einbau einer Klimaanlage in der Eigentümerversammlung beschlossen worden ist, sollten Sie nicht die Installation der Klimaanlage unmittelbar darauf vornehmen lassen. Denn obwohl es in der Eigentümerversammlung zu einer positiven Abstimmung gekommen ist, gibt es im Anschluss daran noch einen Monat lang die Möglichkeit, den Beschluss anzufechten und damit für ungültig zu erklären. In diesem Fall müsste die Klimaanlage wieder entfernt und der ursprüngliche bauliche Zustand wiederhergestellt werden.

Die Anforderungen an eine erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses aus der Eigentümerversammlung sind nach der WEG-Reform im Jahr 2020 gestiegen. Während vor der Reform allein optische Veränderungen an der Fassade als ausreichende Grundlage für die Anfechtung galten, müssen heute erhebliche Nachteile für die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer durch bauliche Veränderungen bewirkt werden. 
 

Verjährungsfrist bei baulichen Änderungen am Gemeinschaftseigentum

Wenn ein Eigentümer bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum vornimmt, ohne die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einzuholen, kann er innerhalb von drei Jahren zum Rückbau verpflichtet werden. Allerdings verjährt der Rückbauanspruch der Eigentümergemeinschaft nach drei Jahren, sodass die baulichen Änderungen anschließend formal bestehen bleiben können.

Tipp zu baulichen Veränderungen:

Ohne die Zustimmung der Eigentümerversammlung dürfen Sie keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Wenn jemand innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist diese Änderung beanstandet, sind Sie sowohl für den Rückbau als auch für alle damit verbundenen Kosten verantwortlich!