News zum Klimamarkt

Hinweise & Infos zur EN378

13 Apr, 2023

Dokumentation von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen

Eine Kälteanlage, egal wie diese nun genannt wird (ob Kühlanlage, Wärmepumpe, Klimaanlage, Kaltwassersatz, Raumentfeuchter, Getränkedurchlaufkühler, Kühlschrank, Kühltisch usw.), ist immer gleich zu dokumentieren und vor (Wieder-)Inbetriebnahme zu prüfen. Auch die Kältemittelfüllmenge spielt hier keine Rolle. Eine Anlage mit 100g Kältemittel ist genau so zu behandeln, wie eine mit über 50.000kg Kältemittel - jedenfalls was die Dokumentation der Anlage betrifft!
 

Die Prüfung von Kälteanlagen regelt u.a die DIN EN 378-2 (2008-06)

Hiernach ist Folgendes zu prüfen:

  • Druckfestigkeitsprüfung, ggf. ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen
  • Dichtheitsprüfung, Funktionsprüfung der Sicherheitsschalteinrichtungen
  • Konformitätsprüfung der Gesamtanlage
  • Prüfung, ob ein Typenschild vorhanden, lesbar und richtig ist sowie den aktuellen Regeln der Technik, dem Zustand der Anlage und ggf. den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht


Diese Prüfungen müssen dokumentiert werden! 
Bei allen Klimaanlagen und Wärmepumpen mit "KlimaLock", die Sie bei uns beziehen, erhalten Sie die vorgeschriebene Dokumentation gem. EN378, sodass Sie rechtlich absolut auf der sicheren Seite sind. 
Diese Dokumentation kann ausschließlich von einem Kälte-Klima-Fachbetrieb mit entsprechenden zertifiziertem Personal ausgestellt und unterschrieben werden und setzt die "KlimaLock"-Inbetriebnahme durch uns oder einen anderen zertifizierten Kälte-Klima-Fachbetrieb voraus. 
Die Dokumentationspflicht gilt uneingeschränkt für alle Anlagen, auch unter 3kg Kältemittel-Füllmenge! 
Grundsätzlich hat bei allen Anlagen eine gültige, vollständige Dokumentation verfügbar zu sein, die entsprechenden Typenschilder und sonstigen geforderten Bezeichungen an den Anlagen müssen sach- und fachgerecht ausgeführt sein. Das ergibt sich allein schon aus der Logik, dass man ja sonst nicht entscheiden kann, ob die Anlage unter die verschärfte Dokumentationspflicht gehört oder nicht. 
Für Verstöße gegen geltende Gesetze im Zusammenhang mit Dokumentation, Dichtheitsprüfungen oder der Ausführung von Arbeiten durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal oder Firmen werden Bußgelder von bis zu € 50.000,-- verhängt. Bei Vorsatz können sogar Bußgelder bis zu € 250.000,-- verhängt und ein Strafverfahren gegen den Betrieber oder auch gegen die Personen und Firmen, welche unzulässige Handlungen ausführen oder beauftragen, angestrengt werden. 
Anlagen die nicht, nicht richtig, nicht sichtbar oder nicht rechtzeitig dokumentiert werden, sind in jedem Fall mangelhaft. Allein diese Mangelhaftigkeit kann zu erheblichen Nachteilen sowohl für den Betreiber als auch für den Ersteller der Anlage führen. 
Der Unterschied ab 3kg Füllmenge liegt allein in der Durchführungs- und Dokumentationspflicht von regelmäßigen Dichtheitsprüfungen und sonstigen Reparaturen (inkl. Personal, Betrieb mit entsprechender Ausbildung und Zertifikat usw.). Reparaturen, wesentliche Änderungen oder gar ein Kältemittelwechsel ist uneingeschränkt bei allen Anlagen, auch unter 3kg, zu dokumentieren. 
Gemäß zahlreicher gesetzlicher Vorschriften sind Dichtheitsprüfungen unter Betriebsbedingungen nach einer erfolgten Druckfestigkeitsprüfungen durchzuführen. Die DIN EN 378 Teil 2 (Seite 40/41) beschreibt genauestens was hier zu tun ist. Weiter schreibt diese DIN EN 378-2 auch unter Punkt 6.3.2 vor, dass diese Prüfungen zu dokumentieren sind. In der Regel sind die Komponenten (Innen- und Aussengerät bei einer Klimaanlage-, oder Verdampfer / Verflüssigereinheit bei einer Kühlanlage) bereits geprüft. Die Rohrleitungen werden dann nebst den Sicherheitseinrichtungen vor Inbetriebnahme mit entsprechendem Prüfdruck (Anlagennenndruck PS mal 1.1) geprüft. 
Zur Erklärung: Bei den aktuell verwendeten Klimaanlagen die R410A als Kältemittel enthalten gilt meist 41.5 bar * 1.1 = 45,65 bar. Diese Prüfung erfolgt üblicherweise mit getrocknetem Stickstoff. Diese Prüfungen sind ausschliesslich von sachkundigen Personen durchzuführen, die über das entsprechende Werkzeug verfügen und bei sich haben und nicht irgendwo im Betrieb oder dem Kundendienstfahrzeug eines Kollegen, der auf einer anderen Baustelle ist (!). 
Entsprechendes Werkzeug sind neben den üblichen Werkzeugen wie Schraubendreher, Zangen usw. auch Spezialwerkzeug wie Löt-, Bördel-, Lecksuch-, -entsorgungsgeräte auch ein Prüfleck sowie Messgeräte für Temperatur, Strom, Spannung und (Kältemittel-)Druck. Die Annahme Personen, die eine Zertifizierung I-IV nach EU Verordnung 303/2008 besitzen, seien automatisch berechtigt diese (Druckfestigkeits-)Prüfungen durchzuführen, ist ein Irrglaube. 
Personen die Arbeiten, Prüfungen oder Reparaturen an Anlagen durchführen, müssen eine Ausbildung besitzen, deren Inhalte in der DIN EN 13313 beschrieben sind. In Deutschland ist das der Kälteanlagenbauer bzw. heute der Mechatroniker für Kältetechnik.
 

Dokumentation von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen nach EN 378

Nach den anerkannten Regeln der Technik ist es vorgeschrieben, alle Anlagen, unabhängig von Füllmenge und Einsatzzweck, entsprechend dem unten aufgeführten Auszug aus der entsprechenden Norm (DIN EN 378) zu dokumentieren.

  • Kennzeichnungsschild der Kälteanlage
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Kältemittel (Kurzzeichen) und Füllmenge maximal zulässiger Druck für jede Anlagenseite
  • elektrische Daten
  • Kennzeichnung der Rohrleitungen
  • Bedienungshandbuch Konformitätserklärung sowie dazugehörige Bescheinigungen
  • Kurzbetriebsanweisung Elektroschaltplan Anlagenprotokoll / Betriebsbuch - Logbuch (wie auch nach ChemikalienOzonschichtVerordnung bzw. ChemikalienKlimaschutzVerordnung)
  • Dokumentation von Kälte- Klimaanlagen und Wärmepumpen nach Betriebsicherheitsverordnung BetrSichV
  • Vorschriften für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, dazu gehören alle (größeren) Kälteanlagen/Wärmepumpen u. a. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Betrieb nach dem Stand der Technik (DIN EN 378-3, -4)
  • Prüfung vor Inbetriebnahme (ggf. durch eine befähigte Person), wiederkehrende Prüfungen, entscheidend ist die Verantwortung des Betreibers bei Ammoniak ggf. zusätzlich: Bundes-ImmissionsSchutzgesetz (BImSchG)


// Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt. //